Statuten

Name, Sitz und Zweck

1. Unter dem Namen Winterthurer Schlittschuh-Club (WSC) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB
mit Sitz in Winterthur.
2. Der Zweck des WSC besteht in der Förderung des Eislaufsports auf dem Platz Winterthur, insbesondere
durch Organisation von Kursen und Wettkämpfen.
3. Der WSC ist Mitglied des Schweizerischen Eislaufverbandes SEV und des Kantonal-Zürcherischer Eislauf-
Verbandes KZEV. Er kann weiteren Zweckverbänden beitreten.
Arten der Mitgliedschaft
4. Der Club besteht aus folgenden Arten von Mitgliedern:
— Juniorenmitgliedern
— Seniorenmitgliedern
— Ehrenmitgliedern
— Freimitgliedern
— Passivmitgliedern.
5. Junioren sind Mitglieder, die am 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
6. Senioren sind Mitglieder, die am 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres das 16. Altersjahr vollendet haben.
7. Passivmitglieder sind Freunde des Clubs (auch juristische Personen).
8. Mitglieder mit 25 Jahren Clubzugehörigkeit sowie verdiente Vorstandsmitglieder und Funktionäre können auf Antrag des Vorstandes zu Freimitgliedern ernannt werden.
9. Mitglieder, die sich um den Eislaufsport im allgemeinen oder um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

10. Jede Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf schriftliches Aufnahmegesuch hin. Der Vorstand kann diese Kompetenz an einzelne Vorstandsmitglieder delegieren. Mit der Aufnahme ist der erste Jahresbeitrag zu entrichten.
11. Bei Übertritten von Mitgliedern aus einem anderen ebenfalls dem SEV angehörenden Verein in den WSC ist der Vorstand berechtigt, vom bisherigen Club eine Verzichtserklärung zu verlangen und festzulegen, dass die erste Saison als Probezeit gelte.
12. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung in der Regel auf Saisonbeginn.
13. Bezahlt ein Mitglied auch auf schriftliche Mahnung hin den Clubbeitrag nicht, so hat dies die Streichung seiner Mitgliedschaft zur Folge. Den Ausschluss verfügt der Vorstand bei Mitgliedern, die sich unsportlichen Verhaltens oder einer Schädigung der Clubinteressen, namentlich einer Störung des Friedens unter den Clubmitgliedern oder des Verstosses gegen die Statuten schuldig gemacht haben. Auf Antrag des Ausgeschlossenen entscheidet über den Ausschluss letztinstanzlich die Generalversammlung.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

14. Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind alle anwesenden Mitglieder. Junioren, die einen Clubtest bestanden haben, kommt ebenfalls das Stimmrecht zu; es wird durch einen Elternteil ausgeübt.
15. Der ordentliche Jahresbeitrag der Mitglieder wird auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag besteht aus einem Grundbeitrag und aus Zusatzbeiträgen für Mitglieder, welche einem Kader angehören oder Kurse belegen, sowie aus Zusatzbeiträgen für die Inanspruchnahme weiterer kostenpflichtiger Angebote. Die Einzelheiten werden in einer jährlich der Generalversammlung vorzulegenden Liste geregelt.
16. Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Mitglieder mit mehr als 40-jährliger Clubzugehörigkeit sowie amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Grundbeitrag befreit, entrichten aber allfällige Zusatzbeiträge.
17. Familienrabatt: Sind aus der gleichen Familie mehr als drei Personen Mitglieder des WSC, entscheidet der Vorstand auf Antrag der betroffenen Familie über eine Beitragsreduktion.

Organisation

18. Die Organe des Clubs sind
— die Generalversammlung
— der Vorstand
— die Rechnungsrevisoren.
19. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis 31. März.

Die Generalversammlung

20. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im Monat Mai statt.
21. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor.
22. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 50 Mitgliedern hin innert Monatsfrist einberufen.
23. Die ordentliche Generalversammlung behandelt folgende ordentlichen Geschäfte:
— Abnahme der Jahresberichte
— Abnahme der Jahresrechnung
— Abnahme des Revisorenberichts
— Festsetzung des Jahresbeitrags und der Kursgelder
— Wahl von Vorstand und Revisoren
— Beantragte Statutenänderungen
— Ernennungen und Ehrungen.
24. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht mit einfachem Mehr eine geheime Entscheidung verlangt wird. Es kann nur über Geschäfte beschlossen werden, die in der Traktandenliste der Einladung aufgeführt sind. Anträge an die ordentliche Generalversammlung sind dem Vorstand bis 15. April schriftlich einzureichen.
25. Für Statutenänderungen ist als Quorum die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, für eine Auflösung des Clubs diejenige von zwei Dritteln sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erforderlich. Für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Der Vorstand

26. Der Vorstand besteht aus vier bis zwölf Personen, darunter
— dem Präsidenten,
— dem Aktuar sowie
— dem Kassier.
27. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Scheiden Mitglieder während der Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zum Ablauf der Amtsdauer selber.
28. Der Vorstand regelt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung zugewiesen sind. Für den Clubbetrieb, insbesondere die Kurse, Trainings, Tests und Wettkämpfe erlässt er ein Technisches Reglement.
Die laufenden Geschäfte können von einer Geschäftsleitung besorgt werden, die aus dem Präsidenten und zwei bis drei weiteren Vorstandsmitgliedern besteht.
29. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
30. Die Regelung der Zeichnungsberechtigung fällt in die Zuständigkeit des Vorstandes.

Die Revisoren

31. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor, die gleichzeitig mit den Vorstandsmitgliedern auf zweijährige Amtsdauer zu wählen sind.

Das Vereinsvermögen

32. Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen.
33. Die Mitglieder trifft keine vereinsrechtliche Schuldendeckungspflicht, welche über den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag hinausgeht. Die Protokolle der Generalversammlung bilden diesbezüglich integrierenden Bestandteil dieser Statuten.
34. Gewinne, welche dem Club aus Veranstaltungen irgendwelcher Art zufliessen, dürfen nicht voraussetzungslos an die Mitglieder verteilt werden.
35. Im Falle der Auflösung des Clubs ist das Clubvermögen zur Förderung des Eislaufsports zu verwenden.

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 18. Mai 2011 in Kraft.

Winterthurer Schlittschuh-Club

Der Präsident:
gez. M. Osterwalder

Der Aktuar:
gez. D. Künzle